BCIS IT-Systeme GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lieferbedingungen

§1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese AGB sind die Grundlage für alle Lieferungen und Leistungen der BCIS IT-Systeme GmbH, Kassel, nachfolgend „BCIS" genannt, und ersetzen ab 01.07.2005 alle bisherigen Bedingungen.
(2) Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen müssen zur Wirksamkeit ausdrücklich von BCIS schriftlich bestätigt werden. Die vorbehaltlose Vertragserfüllung durch BCIS stellt keine Anerkennung dar.

§2 Vertragsgrundlagen
(1) Alle Lieferungen und Leistungen werden gemäß der in der BCIS Auftragsbestätigung benannten Art und Umfang ausgeführt. Jede Auftragsbestätigung stellt einen eigenen Auftrag dar. Die Behandlung als Gesamtauftrag muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, es sei denn, die einzelnen Aufträge sind nur als Gesamtauftrag ausführbar.
(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann BCIS dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(3) Alle Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts -, Maß-, Farb und sonstige Leistungs - oder Beschreibungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. BCIS ist insoweit berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware zu liefern.
(4) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich BCIS Eigentums - und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, BCIS erteilt dazu dem Kunden die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit BCIS das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 (2) annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an BCIS zurückzusenden.

§3 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Alle Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer ab Lager BCIS in Kassel. Etwaige Nebenleistungen sind nicht enthalten und müssen gesondert schriftlich bestätigt werden.
(2) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen nach Erhalt sofort ohne Abzug fällig. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei BCIS.
(3) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe üblicher Kontokorrentzinsen fällig, mindestens jedoch 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Eingehende Zahlungen werden grundsätzlich zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die Hauptforderung angerechnet. BCIS ist berechtigt, eine andere Leistungsbestimmung zu treffen.
(4) Ist der Kunde im Zahlungsverzug, hat BCIS jederzeit das Recht, Lieferungen und Leistungen zurückzunehmen, zurückzuholen oder anderweitig darüber zu verfügen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Zurücknahme eines gelieferten Gegenstandes stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, BCIS erklärt dies ausdrücklich schriftlich. Der Kunde tritt den Herausgabeanspruch gegen Dritte unverzüglich an BCIS ab. Kosten der Rücksendung und -holung, Wertverlust durch Rücknahme sowie entgangenen Gewinn werden dem Kunden belastet. BCIS behält sich Verrechnung mit bereits geleisteten Zahlungen vor.
(5) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insow eit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§4 Eigentumsvorbehalt
(1) Lieferungen und Leistungen bleiben bis zum vollständigen Zahlungseingang Eigentum von BCIS. Dies gilt auch bei Weiterveräußerung oder Weiter-/Verarbeitung.
(2) Bei unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen und Leistungen ist jegliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, Dritte bei Zugriff darauf hinzuweisen.
(3) Forderungen des Kunden gegenüber Dritten im Zusammenhang mit unter Eigentumsvorbehalt von BCIS stehenden Lieferungen und Leistungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherung in vollem Umfang an BCIS ab. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen, die durch den Kunden bearbeitet oder weiterverarbeitet wurden. BCIS nimmt die Abtretung an.
(4) Für den Fall der Weiterveräußerung von Lieferungen und Leistungen verpflichtet sich der Kunde, für Ansprüche von BCIS den vollständigen Namen und Adresse des Erwerbers mitzuteilen und Forderungen von Dritten an BCIS abzutreten.

§5 Lieferungen und Leistungen
(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich am Sitz von BCIS, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Der Versand erfolgt an die auf der Auftragsbestätigung enthaltene Anschrift, es sei denn, es ist eine abweichende Lieferanschrift angegeben.
(2) Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung trägt der Kunde. Die Wahl des Transportunternehmens obliegt BCIS. Die Abholung bei BCIS ist kostenlos.
(3) Mit Übergabe der Ware an den Kunden sind Lieferung und Gefahrübergang erfolgt, bei Versand ist dies der Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen.
(4) Der Kunde hat die Pflicht, bestellte Lieferungen und Leistungen entgegenzunehmen und nach Erhalt unverzüglich auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel zu prüfen und spätestens nach 3 Werktagen BCIS zu melden; nach Ablauf dieser Frist sind Ansprüche gegen BCIS ausgeschlossen. Soweit der Kunde Ansprüche hieraus gegenüber BCIS geltend macht, tritt er seine Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen unter Übergabe sämtlicher Unterlagen unverzüglich an BCIS ab.
(5) Liefertermine sind stets unverbindlich, sofern nichtsanderes schriftlich vereinbart wurde. Ansprüche aus verzögerter Lieferung aufgrund falscher und verzögerter Lieferung durch Zulieferer sowie aus Gründen, die BCIS nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
(6) Sofern schriftlich vereinbart, übernimmt BCIS unverzüglich nach Lieferung die Aufstellung und Herstellung des betriebsbereiten Zustands. Der Kunde hat alle erforderlichen Voraussetzungen hierfür rechtzeitig herzustellen. Kann die Herstellung der Betriebsbereitschaft aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgen, so gilt der 5. Werktag nach Lieferung als Tag der Betriebsbereitschaft.

§6 Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern beträgt bei Neuware zwei Jahre, bei Gebrauchtware ein Jahr. Bei Unternehmern beträgt sie ein Jahr bei Neuware und entfällt bei Gebrauchtware. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Lieferung mit der Übergabe an sowie bei Werkleistungen mit Abnahme durch den Kunden.
(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass sich nach dem aktuellen Stand der Technik Fehler in EDV -Programmen nicht vollständig ausschließen lassen.
(3) Ist BCIS nicht selbst Hersteller einer Ware, gelten die Garantie- und Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers. Ansprüche hieraus können nur gegen den Hersteller geltend gemacht werden.
(4) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei normaler Abnutzung, Verwendung fehlerhafter, minderwertiger oder ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßerBedienung, übermäßiger Beanspruchung sowie äußeren Einflüssen.
(5) Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Fahrt-, Arbeits- und Materialkosten, die durch die Beseitigung von Sachmängeln entstehen, werden nicht erstattet, sofern kein Vor-Ort-Service jeweils schriftlich für eine bestimmte Ware vereinbart oder ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde. Hierbei gelten die gesonderten Bedingungen der Hersteller / Anbieter des Vor-Ort-Service bzw. des Wartungsvertrages.
(6) Berechtigt angezeigte Sachmängel werden durch BCIS in angemessener Frist wahlweise durch Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Wandlung beseitigt. Ein Anspruch auf Minderung oder Wandlung ist erst nach drei erfolglosen Nachbesserungen möglich.
(7) Wird die Hard- und/oder Software durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, sind Mängelansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die jeweiligen Änderungen oder Erweiterungen den Mangel nicht verursacht oder mitverursacht haben.
(8) Stellt sich heraus, dass es sich nicht um einen berechtigten Sachmangel handelt, z.B. bei Bedienungsfehlern, Fehlern durch Änderungen an der Konfiguration oder Fehlern im Zusammenhang mit anderen Softwareprogrammen, so sind alle zur Fehleranalyse und -behebung erforderlichen Aufwendungen vom Kunden zu tragen.
(9) Die kaufmännische Rüge- und Untersuchungspflicht des Kunden bleibt von den vorgenannten Regelungen unberührt.

§7 Dienstleistungen
(1) Alle BCIS in Auftrag gegebenen Dienstleistungen sind für den Kunden kostenpflichtig, es sei denn, es handelt sich um berechtigten Anspruch gemäß §6.
(2) Es gelten die Stundensätze gemäß der jeweils gültigen Preisliste, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Abrechnung erfolgt je angefangener Viertelstunde.
(3) BCIS ist berechtigt, Dritte mit der Ausführung von Leistungen für den Kunden zu beauftragen.
(4) BCIS haftet nicht für ein bestimmtes Ereignis oder einen bestimmten Erfolg, ist aber bemüht, alle Leistungen so zügig wie möglich und nach besten Kräften zu leisten.
(5) Alle Dienstleistungspreise verstehen sich zzgl. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen und zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.

§8 Haftung
(1) BCIS übernimmt die Haftung im Rahmen der beauftragten Lieferungen und Leistungen für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, jedoch nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden. Dies gilt für alle BCIS Mitarbeiter und direkt beauftragten Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(2) Die Sicherung von Daten und Programmen obliegt dem Kunden. Eine Haftung für Datenverluste und daraus entstehende Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde erhält auf schriftliche Anforderung Informationen über Sicherungsmöglichkeiten.

§9 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbrauchern
(1) Ist der Kunde privater Endverbraucher (im folgenden „Privatkunde" genannt) und kommt ein wirksamer Vertrag mit BCIS zu Stande, so steht ihm ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz zu:
(a) Der Privatkunde kann seine Bestellung ohne Angabe von Gründen widerrufen, indem er innerhalb von 14 Tagen ab Anlieferung der Ware seinen Widerruf schriftlich gegenüber BCIS erklärt und die Ware zurücksendet. Es gilt das Datum des Absendens des Widerrufs.
(b) Die Rücksendung wird in Abänderung von §361(2) Satz 3 BGB von BCIS selbst durch Rückabholung der Ware in der Regel innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang des Widerrufs veranlasst. Die Kosten der Rückabholung trägt BCIS ab einem Warenwert von über 40 EUR. Unfreie Rücksendungen werden nicht entgegengenommen. Verauslagte Portokosten werden dem Privatkunden von BCIS ab einem Warenwert von über 40 EUR erstattet.
(c) Bis zu einem Warenwert von 40 EUR trägt der Privatkunde die Rücksendekosten sowie die Gefahr des möglichen Untergangs und Beschädigung während der Rücksendung.
(d) Für den Zeitraum der Überlassung zum Gebrauch und zur Benutzung ist deren Wert zu vergüten.
(2) Das Widerrufsrecht gilt nicht in folgenden Fällen:
(a) Wenn der Privatkunde Ware bestellt hat, die nach dessen Spezifikationen angefertigt, eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten, aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet oder deren Verfallsdatum abgelaufen ist.
(b) Wenn der Privatkunde einen Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, deren Ausführung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat.
(3) Geöffnete oder entsiegelte Softwarepakete sind grundsätzlich vom Widerrufsrecht ausgenommen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§10 Vorzeitige Kündigung und Stornierung
(1) Kündigt oder storniert der Kunde einen Vertrag oder Auftrag mit BCIS vorzeitig, ohne dass BCIS dies zu vertreten hat, steht BCIS für bereits erbrachte Leistungen eine Vergütung zu. Für noch nicht erbrachte Leistungen hat der Kunde die vereinbarte Vergütung abzgl. ersparter Kosten und Aufwendungen an BCIS zu zahlen.
(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass in diesem Fall auch ohne Nachweis BCIS statt der vereinbarten Vergütung Schadenersatz i.H.v. 15% (in Worten: fünfzehn) der vereinbarten Brutto-Vergütung fordern kann, es sei denn, der Kunde weist einen niedrigeren oder BCIS dem Kunden einen höheren Schaden nach.
(3) Kündigungen und Stornierungen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen. Es gilt das Datum des Eingangs bei BCIS.

§11 Datenschutz
(1) Die Daten des Kunden werden nur im Rahmen der Kundenbeziehung zwischen BCIS und dem Kunden in elektronischer Form gespeichert. Dies gilt auch für Anfragen und Angebote.
(2) Der Kunde kann jederzeit eine kostenlose Auskunft, Änderung, Sperrung oder Löschung seiner gespeicherten personenbezogenen Daten beantragen.
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.

§12 Abtretung von Rechten
(1) Der Kunde kann Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit BCIS nur mit schriftlicher Zustimmung abtreten oder weitergeben.
(2) BCIS kann Pflichten des Vertragsverhältnisses durch Dritte ausführen lassen. Der Kunde nimmt die Leistung als von BCIS erbracht an.
(3) BCIS kann seine Vertragspflichten an einen Dritten übergeben. Der Kunde kann in diesem Fall innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels das Vertragsverhältnis kündigen. Nach Ablauf der Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Als Erfüllungsort für Zahlungen, Lieferung und Leistungen gilt für beide Vertragspartner Kassel als vereinbart.
(2) Gerichtsstand ist Kassel. Sollten unterschiedliche Geschäftsbedingungen verschiedene Gerichtsstände ausweisen, so wird hiermit Kassel als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Alle Verträge und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§14 Allgemeine Vertragsbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(2) Änderung und Ergänzungen sowie Zusicherungen undNebenabreden bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
(3) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle eine angemessene, zulässige und wirtschaftlich gleichwertige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingung gewollt haben würden, wenn die Unwirksamkeit oder Regelungslücke vor Vertragsbeginn bekannt gewesen wäre.

 
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